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   OVG Sachsen, 12.06.2019 - 5 A 614/18   

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https://dejure.org/2019,24420
OVG Sachsen, 12.06.2019 - 5 A 614/18 (https://dejure.org/2019,24420)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 12.06.2019 - 5 A 614/18 (https://dejure.org/2019,24420)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 12. Juni 2019 - 5 A 614/18 (https://dejure.org/2019,24420)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    SächsKAG § 14 Abs. 1 Satz 3 GG Art. 3 Abs. 1 SächsVerf Art. 18 Abs. 1
    Abwassergebühr, Gebührenstaffelung; Grundsatz der Abgabengleichheit; Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers; Gesamtnichtigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • VG Dresden, 20.03.2018 - 13 K 1245/16
    Auszug aus OVG Sachsen, 12.06.2019 - 5 A 614/18
    beglaubigte Abschrift Az.: 5 A 614/18 13 K 1245/16.

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 20. März 2018 - 13 K 1245/16 - geändert.

    10 Mit Urteil vom 20. März 2018 - 13 K 1245/16 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 20. März 2018 - 13 K 1245/16 - zu ändern und den Abwassergebührenbescheid des Beklagten vom 5. Februar 2016 für das Abrechnungsjahr 2015 für das Grundstück .

  • OVG Sachsen, 07.03.2012 - 5 C 9/10

    Neuregelung der Abwassersatzung und Wasserversorgungssatzung bzgl. Grundgebühren,

    Auszug aus OVG Sachsen, 12.06.2019 - 5 A 614/18
    Mit ihr werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten ganz oder teilweise abgegolten, und sie wird aus diesem Grunde nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren hat (Urt. des Senats v. 7. März 2012 - 5 C 9/10 -, juris Rn. 97; BVerwG, Urt. v. 1. August 1986 - 8 C 112.84 -, juris Rn. 15; OVG LSA, Urt. v. 14. April 2008 - 4 L 181/07 -, juris Rn. 23).

    Die Anwendung eines - wie hier - Wahrscheinlichkeitsmaßstabs darf nicht dazu 19 führen, dass die Gebühr in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der damit abgegoltenen Leistung steht; auch darf sie nicht gegen den Grundsatz der Abgabengleichheit verstoßen, der aus dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 18 Abs. 1 SächsVerf hergeleitet wird (Urt. des Senats v. 7. März 2012 - 5 C 9/10 -, juris Rn. 98).

    Auch ein etwaiger Anreiz zum sparsamen Umgang mit Wasser kann eine Differenzierung bei der Gestaltung der Grundgebühr nicht rechtfertigen, da sich § 14 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG, wonach bei der Gebührenbemessung umwelt- und rohstoffschonende Lenkungsziele abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 ermäßigend oder erhöhend berücksichtigt werden können, angesichts seines eindeutigen Wortlauts nicht auf die fixen Vorhaltekosten im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 3 SächsKAG bezieht (Urt. des Senats v. 7. März 2012 - 5 C 9/10 -, juris Rn. 118).

  • BVerwG, 28.08.2008 - 9 B 40.08

    Gebühr; Gebührenbemessung; Grundgebühr, verbrauchsunabhängige;

    Auszug aus OVG Sachsen, 12.06.2019 - 5 A 614/18
    28 Die Entscheidung, ob ein Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit der Satzung oder nur zur Teilnichtigkeit einzelner Vorschriften führt, hängt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats davon ab, ob - erstens - die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-) Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob - zweitens - hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (vgl. u. a. BVerwG, Beschl. v. 28. August 2008 - 9 B 40.08 -, juris Rn. 13 und Urt. des Senats v. 28. Oktober 2010 - 5 D 5/06 -, juris Rn. 163).
  • OVG Sachsen, 28.10.2010 - 5 D 5/06

    Hinnahme einer die Zugrundelegung der überwiegend vorhandenen Geschosszahl

    Auszug aus OVG Sachsen, 12.06.2019 - 5 A 614/18
    28 Die Entscheidung, ob ein Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit der Satzung oder nur zur Teilnichtigkeit einzelner Vorschriften führt, hängt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats davon ab, ob - erstens - die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-) Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob - zweitens - hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (vgl. u. a. BVerwG, Beschl. v. 28. August 2008 - 9 B 40.08 -, juris Rn. 13 und Urt. des Senats v. 28. Oktober 2010 - 5 D 5/06 -, juris Rn. 163).
  • BVerwG, 01.08.1986 - 8 C 112.84

    Kommunalabgaben - Wassergebühren - Vorhaltekosten

    Auszug aus OVG Sachsen, 12.06.2019 - 5 A 614/18
    Mit ihr werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten ganz oder teilweise abgegolten, und sie wird aus diesem Grunde nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren hat (Urt. des Senats v. 7. März 2012 - 5 C 9/10 -, juris Rn. 97; BVerwG, Urt. v. 1. August 1986 - 8 C 112.84 -, juris Rn. 15; OVG LSA, Urt. v. 14. April 2008 - 4 L 181/07 -, juris Rn. 23).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.04.2008 - 4 L 181/07

    Zum Grundgebührenmaßstab bei unbewohnten Wohngrundstücken

    Auszug aus OVG Sachsen, 12.06.2019 - 5 A 614/18
    Mit ihr werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten ganz oder teilweise abgegolten, und sie wird aus diesem Grunde nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren hat (Urt. des Senats v. 7. März 2012 - 5 C 9/10 -, juris Rn. 97; BVerwG, Urt. v. 1. August 1986 - 8 C 112.84 -, juris Rn. 15; OVG LSA, Urt. v. 14. April 2008 - 4 L 181/07 -, juris Rn. 23).
  • OVG Sachsen, 15.01.2018 - 5 A 197/15

    Abwassergrundgebühren; Heilung rechtswidriger Gebührenbescheide durch

    Auszug aus OVG Sachsen, 12.06.2019 - 5 A 614/18
    Stehen in einem größeren Wohnhaus Wohnungen leer, fallen auch Wohnhäuser mit mehr als vier Wohneinheiten unter die Stufe 1; insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Abwasserentsorger jedenfalls bei einem Grundgebührenmaßstab nach Wohneinheiten und umgerechneten Einheiten für anders genutzte Grundstücke gehalten ist, für leerstehende Wohneinheiten eine Grundgebühr zu erheben (Urt. des Senats v. 15. Januar 2018 - 5 A 197/15 -, juris Rn. 27).
  • OVG Sachsen, 23.06.2016 - 5 A 243/14

    Mengengebühr; Grundgebühr; degressive Staffelung; degressive Ausgestaltung;

    Auszug aus OVG Sachsen, 12.06.2019 - 5 A 614/18
    24 Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass die Vorhaltekosten bei größeren Verbrauchsmengen im Verhältnis zum Verbrauch sehr vermindert ansteigen (sog. Fixkostendegression), weshalb die Gewährung einer Gebührendegression zulässig ist (Urt. v. 23. Juni 2016 - 5 A 243/14 -, juris Rn. 27 und 41).
  • OVG Sachsen, 09.04.2014 - 5 C 34/12

    Abwassergebühr, Einberufung der Verbandsversammlung, Ladungsfrist,

    Auszug aus OVG Sachsen, 12.06.2019 - 5 A 614/18
    Zudem fallen unter die Stufen 2 und 3 nicht nur Gewerbetreibende sondern auch Wohnhäuser mit fünf und mehr Wohnungen, wenn man von einem durchschnittlichen Wasserverbrauch pro Wohnung und Jahr von 100 m³ ausgeht (vgl. Urt. des Senats v. 9. April 2014 - 5 C 34/12 -, juris Rn. 75).
  • OVG Sachsen, 16.09.2020 - 5 A 35/20

    Rundfunkanstalt darf sachfremde Kommentare auf der Facebook-Seite löschen

    Bei Rechtsnormen, insbesondere Satzungen, hängt die Entscheidung, ob ein Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit der Norm oder nur zur Teilnichtigkeit einzelner Vorschriften führt, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats davon ab, ob - erstens - die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-) Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob - zweitens - hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (vgl. u. a. BVerwG, Beschl. v. 28. August 2008 - 9 B 40.08 -, juris Rn. 13 und Urt. des Senats v. 28. Oktober 2010 - 5 D 5/06 -, juris Rn. 163 und v. 12. Juni 2019 - 5 A 614/18 -, juris Rn. 29).
  • VG Potsdam, 16.01.2020 - 8 K 2416/19
    Zum anderen sind sachliche Gründe denkbar, die sich - jenseits des im Ansatzpunkt gewählten Verteilungsmaßstabs - auf die höhere Inanspruchnahmemöglichkeit der Vorhalteleistung beziehen (vgl. hierzu OVG Bautzen, Urteil vom 12. Juni 2019 - 5 A 614/18 - juris, Rn. 23).
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